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Zertifizierung des Detailhandels Gemäss Bio-Verordnung ist der Detailhandel nicht zertifizierungspflichtig. Anstelle einer Zertifizierungsorganisation gehört es zum Aufgabenbereich des Lebensmittelinspektors, in Läden mit Bioprodukten die Korrektheit der Deklaration zu überprüfen. Diese Aufgabe muss vom Laden unterstützt werden. Administrative Massnahmen
in diesem Sinn sind:
Wenn ein Laden allerdings in die auf der Seite "Richtlinien" beschriebene Grauzone gerät, sind zusätzliche Massnahmen im Sinne von Art. 26 der Bio-Verordnung notwendig:
Die grössten Schwierigkeiten können schon einmal vermieden werden, wenn nie vom gleichen Produkt konventionelle und bio-Qualität gleichzeitig offen verkauft oder umgepackt (abgefüllt) werden. Wenn Offenware umgepackt (abgefüllt) wird, muss eine minimale Warenflusskontrolle geführt werden. Bei selber abgepackter Ware muss jederzeit nachgewiesen werden können, von welchem Einkauf die entsprechende Ware stammt. Da Datierung im Rahmen der Lebensmittelverordnung ohnehin vorgeschrieben ist, liegt es nahe, immer ganze Chargen (z.B. den ganzen 10 kg-Sack) auf einmal abzufüllen und das Abfülldatum auch auf dem entsprechenden Lieferschein zu vermerken. |
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