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Zertifizierung des Detailhandels

Gemäss Bio-Verordnung ist der Detailhandel nicht zertifizierungspflichtig. Anstelle einer Zertifizierungsorganisation gehört es zum Aufgabenbereich des Lebensmittelinspektors, in Läden mit Bioprodukten die Korrektheit der Deklaration zu überprüfen. Diese Aufgabe muss vom Laden unterstützt werden.

Administrative Massnahmen in diesem Sinn sind:

  • Von allen Lieferanten von Bio-Produkten sind Zertifikate zu verlangen und jährlich zu aktualisieren.
  • Von allen Produkten, die im Betrieb aktuell verkauft werden, müssen Rechnungen bzw. Lieferscheine zur Hand sein (erst nachher an den Buchhalter weiterleiten, wenn die Buchhaltung ausser Haus geführt wird).

Wenn ein Laden allerdings in die auf der Seite "Richtlinien" beschriebene Grauzone gerät, sind zusätzliche Massnahmen im Sinne von Art. 26 der Bio-Verordnung notwendig:

  Art. 26 Aufbereitungs- und Einfuhrunternehmen (Auszug)
  b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;
e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
 

Die grössten Schwierigkeiten können schon einmal vermieden werden, wenn nie vom gleichen Produkt konventionelle und bio-Qualität gleichzeitig offen verkauft oder umgepackt (abgefüllt) werden.

Wenn Offenware umgepackt (abgefüllt) wird, muss eine minimale Warenflusskontrolle geführt werden. Bei selber abgepackter Ware muss jederzeit nachgewiesen werden können, von welchem Einkauf die entsprechende Ware stammt.

Da Datierung im Rahmen der Lebensmittelverordnung ohnehin vorgeschrieben ist, liegt es nahe, immer ganze Chargen (z.B. den ganzen 10 kg-Sack) auf einmal abzufüllen und das Abfülldatum auch auf dem entsprechenden Lieferschein zu vermerken.

 
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