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Richtlinien im Detailhandel?

Zum Thema siehe auch: Konsum > was ist bio?

Staatliche und private Richtlinien
Bioproduktion wird sowohl in staatlichen wie auch privaten Richtlinien geregelt. Im Handel ("Vermarktung") beschränkt sich der Staat auf ein absolutes Minimum an Vorschriften. Artikel 27 der Bio-Verordnung besagt:

  Art. 27 Vermarktungsunternehmen  
  1 Die Vermarktungsunternehmen sind verpflichtet:  
  a. für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können;
b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern;
c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind.
 

Spezielle Probleme im Bio-Fachhandel
Der zitierte Art. 27 gilt für Läden, die sich auf Einkauf und Verkauf von detailverpackten Produkten beschränken. Dies ist - auch bei Grossverteilern - längst nicht immer der Fall. Man denke z.B. an den Schnittkäseverkauf. Im Biofachhandel ist Offenverkauf von Früchten und Gemüse die Regel, allenfalls auch von Trockenfrüchten und Getreideprodukten. Oft kaufen Bioläden und Reformhäuser grössere Mengen an Gtreideprodukten, Hülsenfrüchten oder Trockenfrüchten ein und füllen diese selber in Detailmengen ab. Diese Tätigkeiten fallen im Prinzip unter den Begriff "Aufbereitung", was zur Zertifizierungspflicht führen würde. Es kommt aber niemandem ernsthaft in den Sinn, dies im konkreten Fall eines kleinen Ladens zu verlangen. Sehr schnell entsteht hier also eine Grauzone.

Mehr zu diesem Problembereich unter Zertifizierung.

 
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