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Richtlinien im Detailhandel?
Zum Thema siehe auch: Konsum > was
ist bio?
Staatliche und
private Richtlinien
Bioproduktion wird sowohl in staatlichen wie auch privaten Richtlinien
geregelt. Im Handel ("Vermarktung") beschränkt sich der
Staat auf ein absolutes Minimum an Vorschriften. Artikel 27 der Bio-Verordnung
besagt:
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Art.
27 Vermarktungsunternehmen |
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1
Die Vermarktungsunternehmen sind verpflichtet: |
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a.
für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden
Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs- oder Einfuhrunternehmens
vorweisen zu können;
b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt
zu lagern;
c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der
Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen,
die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich
sind. |
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Spezielle Probleme
im Bio-Fachhandel
Der zitierte Art. 27 gilt für Läden, die sich auf Einkauf und
Verkauf von detailverpackten Produkten beschränken. Dies ist - auch
bei Grossverteilern - längst nicht immer der Fall. Man denke z.B.
an den Schnittkäseverkauf. Im Biofachhandel ist Offenverkauf von
Früchten und Gemüse die Regel, allenfalls auch von Trockenfrüchten
und Getreideprodukten. Oft kaufen Bioläden und Reformhäuser
grössere Mengen an Gtreideprodukten, Hülsenfrüchten oder
Trockenfrüchten ein und füllen diese selber in Detailmengen
ab. Diese Tätigkeiten fallen im Prinzip unter den Begriff "Aufbereitung",
was zur Zertifizierungspflicht führen würde. Es kommt aber niemandem
ernsthaft in den Sinn, dies im konkreten Fall eines kleinen Ladens zu
verlangen. Sehr schnell entsteht hier also eine Grauzone.
Mehr zu diesem Problembereich
unter Zertifizierung.
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